Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB-Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fackler GmbH, Kieswerk & Recycling für den Verkauf von Sand, Kies, Edelsplitt und Recyclingmaterialien sowie der Anlieferung von Kies, Beton, Asphalt, Bauschutt, Rotlage und Humus.

1. Geltung

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Sand, Kies, Edelsplitte und Recyclingmaterial (im folgenden „Ware“ genannt). Diese gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt. Für alle künftigen Vereinbarungen mit dem Käufer gelten die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. AGB des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

1.3 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.

1.4 Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

2. Angebot, Abschluss

2.1 Ein Angebot ist für uns freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Für ein Angebot gelten die jeweiligen Preislisten.

2.2 Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns per Lieferschein oder Rechnung erstellt worden sind.

3. Lieferung und Abnahme

3.1 Die Auslieferung erfolgt ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Käufers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3.2 Der Käufer/Kunde ist allein verantwortlich für die Auswahl der Sand- Kiesmaterialsorten, das gleiche gilt für die Recyclingsorten.

3.3 Wir sind bemüht, gewünschte Leistungs- und Lieferzeiten einzuhalten. Bei Nichteinhaltung vereinbarten Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) hat der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Streik, unvorhersehbare Betriebsstörung, Mangel an notwendigen Rohstoffen und Betriebsmittel, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörung, Transportverzögerung durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vor- und Zulieferern oder fremden Betrieben abhängig ist. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/-verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren, Wir sind berechtigt, um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung der Lieferung oder Leistung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge der Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Das Abladen muss unverzüglich und Gefahrlos für das Fahrzeug erfolgen können.

3.5 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

3.6 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hätte die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeiten der Abnahme nicht zu vertreten. Kaufleute haften im Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises.

4. Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, bei Abholung der Ware und sobald das Fahrzeug das Werk verlässt.

4.2 Bei Lieferung außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt um zur Anlieferstelle zu fahren.

4.3 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchen die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes. Wir sind nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die angefragten Produkte die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses des Kunden erfüllen, weiterhin ist der Lieferant nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer.

5. Mängelansprüche

5.1 Die Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer oder bevollmächtigt geltende Person unsere Ware mit Sand und Kies anderer Lieferanten oder Baustoffen vermengt, verändert oder vermengen und verändern lässt, es sei denn der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

5.2 Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel gleich welcher Art unverzüglich bei der Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall, hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind vom Unternehmer unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

5.3 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

5.4 Der Käufer kann wegen eines Mangels zunächst eine Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache.

5.5 Die Mängelbehebung geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.

5.6 Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung und Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde und kein gewünschter Erfolg resultiert.

6. Schadensersatzansprüche

6.1 Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, nicht vorhersehbaren Schäden bei Vertragsabschluss, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

7. Sicherungsrechte

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen und Nebenforderungen (z.B. Zinsen) die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot mit einem Vertragspartner vereinbart.

7.2 Eine Verarbeitung unserer Ware zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9.) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Verwendung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer neuen Sache n dieser Allein-oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1. Satz 2 aufgezählten Forderung schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis unseres Warenwertes. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen.

7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 7.1. schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.

7.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt tritt er schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt im gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherungshypothek gemäß §§ 648/648 BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderung im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1. Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden von den Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der einbezogenen Beträge bleibt unberührt.

7.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerbern in Höhe des Wertes unserer Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

7.7 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.

7.8 Der Wert unserer „Ware“ im Sinne dieser Ziffer 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreises zzgl. 19%.

8. Preis- und Zahlungsbedingungen

8.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung(Annahme durch Belieferung) berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnis erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Nettoverkaufspreises um mehr als 10 % ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.2 Ihre individuellen Zahlungskonditionen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Rechnung. Frachtkosten sind vom Skontoabzug ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt davon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.

8.3 Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

8.4 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

8.5 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnungen – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringe Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichen Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

9. Fremdüberwachung und Proben

Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebszeiten jederzeit die belieferte Baustelle zu betreten, und Proben aus der Ware zu entnehmen.

10. Gerichtsstand und Rechtswahl

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus den Vertragsverhältnissen sowie Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht München. Uns obliegt jedoch die Möglichkeit den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.

11. Nichtigkeit/Klausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendwelchen Gründen nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.